Zum Gesetzesinhalt

TrinkwEGV

§ 11Akkreditierte Untersuchungsstellen

Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung

Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers sowie des Rohwassers nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16, dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die als Prüflaboratorien von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in den Matrizes Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser im Hinblick auf die Einhaltung der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 oder einer anderen gleichwertigen international anerkannten Norm akkreditiert worden sind. Die Probennahmen müssen nicht von einer akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Sie sind jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119987241baae9da5bc7249b85cb7834a47b8dbc1dfbd8d8b56e937aae1e45dd

XML-Quelle beim Herausgeber