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TrinkwEGV

§ 14Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung

Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihr bekannte Gefährdungen, Gefährdungsereignisse und Schadensfälle, die sich auf die Beschaffenheit des Rohwassers, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers im Trinkwassereinzugsgebiet auswirken können.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten der Georeferenzierung von Entnahmestellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nur an andere Behörden und an den jeweiligen Betreiber, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, herausgeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15A0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119987241baae9da5bc7249b85cb7834a47b8dbc1dfbd8d8b56e937aae1e45dd

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