TrinkwEGV
§ 9Untersuchungsprogramm
Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
- 1.
- die zu untersuchenden Parameter, die nach § 8 Absatz 2 bis 4 ausgewählt wurden,
- 2.
- die zu untersuchende Matrix,
- 3.
- die Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter und
- 4.
- den Ort oder die Orte für die Probennahme.
- 1.
- die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers und des Rohwassers durch den Betreiber, insbesondere der Untersuchungen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach wasserrechtlichen Zulassungen, und
- 2.
- die Ergebnisse der wasserbehördlichen Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch Messstellen, die im Trinkwassereinzugsgebiet liegen.
- 1.
- die in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein von chemischen Stoffen und Mikroorganismen, insbesondere die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsereignisse, und
- 2.
- mögliche Schwankungen und langfristige Trends der Konzentration von chemischen Stoffen und Mikroorganismen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119987241baae9da5bc7249b85cb7834a47b8dbc1dfbd8d8b56e937aae1e45dd