TrEinV
§ 3Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
- 1.
- bei natürlichen Personen
- a)
- eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
- aa)
- eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
- bb)
- eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
- b)
- eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und
- c)
- einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie
- 2.
- bei nicht natürlichen Personen
- a)
- eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und
- b)
- die gültige Kennung für Rechtsträger.
Sonst: Ersetzt V 7613-3-4 v. 19.12.2017 I 3984 (TrEinV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0530A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69b6a00c06f1ef0bd64a8518f7c996bffd37a109fbaf81f091faba3cffb9fa78
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 ZIdPrüfVWeitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
„… assenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes, b) eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und c) einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie 2. bei nich …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 TrGebVVerfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken
„… inigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von de …“