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TrEinV

§ 5Antrag auf Einsichtnahme

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
(2) Im Antrag ist anzugeben, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.
(3) Der Antrag, einschließlich der Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7613-3-4 v. 19.12.2017 I 3984 (TrEinV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0530A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69b6a00c06f1ef0bd64a8518f7c996bffd37a109fbaf81f091faba3cffb9fa78

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