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§ 1Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
- 1.
- bei einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat und nicht selbst im Besitz eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,
- 2.
- bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtspraxis in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.
- 1.
- bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes gemäß Anlage D2b in Verbindung mit Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung,
- 2.
- bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 6 G v. 17.7.2017 I 2446 bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR618800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b742d94ff4d90f8c00e58d181518514c9d8a45c5815c60686b05dfd044a9ca5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 12 GwGÜberprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
„… (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder 5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung, wobei im Falle des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zur Identifizierung der minder …“
- § 3 TrEinVIdentitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
„… assenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes, b) eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und c) einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie 2. bei nich …“