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TrEinV

§ 2Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.
(3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.
(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:
1.
für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist,
a)
den Vor- und Nachnamen,
b)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie
c)
die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie
2.
für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,
a)
die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,
b)
die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,
c)
den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie
d)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.
(5) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.
(6) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, der natürlichen Person, die die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.
(7) Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7613-3-4 v. 19.12.2017 I 3984 (TrEinV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0530A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69b6a00c06f1ef0bd64a8518f7c996bffd37a109fbaf81f091faba3cffb9fa78

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