(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grundlage des Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Verpackung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) vorzunehmen.
(2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.
(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen Aufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und Berechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich vorzulegen.
(4) Der Betreiber hat die Aufstellung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 246 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
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