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TransparenzG

§ 5Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 246 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf296847bf9afea943beef76c92653d2c68e7c86647f0fdc24706b097e07939

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