Zum Gesetzesinhalt

TransparenzG

§ 1Auskunftspflicht

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.
(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 246 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf296847bf9afea943beef76c92653d2c68e7c86647f0fdc24706b097e07939

XML-Quelle beim Herausgeber