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TrainerV

§ 3Berlin-Klausel

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020940978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6d95e8d3598d9bc927684771f09d8ee855066f2cbb89c844c9f86ba8f83012e

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