Zum Gesetzesinhalt

TrainerV

§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020940978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6d95e8d3598d9bc927684771f09d8ee855066f2cbb89c844c9f86ba8f83012e

XML-Quelle beim Herausgeber