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TrainerV

§ 1Ausbildungsstätte

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020940978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6d95e8d3598d9bc927684771f09d8ee855066f2cbb89c844c9f86ba8f83012e

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