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TierZG

§ 12Erlass von Verwaltungsvorschriften

Tierzuchtgesetz

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5

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