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TierZG

§ 10Monitoring

Tierzuchtgesetz

(1) Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitorings kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.
(2) Soweit es zur Durchführung des Monitorings nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
1.
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie
2.
an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf Basis wissenschaftlicher Methoden fest. Dabei wird die bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung ihrer Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausgesetzt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5

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