TierZG
§ 14Abgabe von Samen
- 1.
- Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
- 2.
- Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
- 3.
- Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,
- 1.
- Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
- 1.
- in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,
- 2.
- von einem Zuchttier stammen, das
- a)
- einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht, oder
- b)
- zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
- 3.
- so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzuchtbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zugeordnet werden kann, und
- 4.
- bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5