TierZG
§ 11Verordnungsermächtigungen
- 1.
- Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,
- 2.
- die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zuchtbuchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,
- 3.
- Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischen Material einheimischer Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5