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TierZDV

§ 16Prüfeinsatz

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,

(1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,
1.
die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
2.
die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungsprüfung unterzogen werden
a)
vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
b)
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.
(2) Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. Die Beschreibung enthält Angaben zur
1.
Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung der väterlichen und mütterlichen Abstammung der Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungsprüfung ausgeschlossen sind,
2.
Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,
3.
Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenportionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden soll, sowie zur
4.
möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl von Trächtigkeiten.
Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so durchgeführt werden, dass die für den Besamungseinsatz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.
(3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.
(4) Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen. Spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen:
1.
die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung,
2.
die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie
3.
die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind.
Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festgelegten Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung

    „… estens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen: 1. die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung, 2. die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie 3. die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüf …“