TierZDV
§ 16Prüfeinsatz
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
- 2.
- die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungsprüfung unterzogen werden
- a)
- vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
- b)
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.
- 1.
- Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung der väterlichen und mütterlichen Abstammung der Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungsprüfung ausgeschlossen sind,
- 2.
- Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,
- 3.
- Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenportionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden soll, sowie zur
- 4.
- möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl von Trächtigkeiten.
- 1.
- die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung,
- 2.
- die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie
- 3.
- die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… estens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen: 1. die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung, 2. die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie 3. die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüf …“