TierZDV
§ 14Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere und den Bezug zu den dafür ausgestellten Dokumenten,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird,
- 3.
- die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,
- 4.
- die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer, sowie
- 5.
- die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners und der antibiotischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.
- 1.
- das Datum der Vernichtung,
- 2.
- die Anzahl der vernichteten Samenportionen und
- 3.
- der Name und die individuelle Kennnummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war.
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des Samendepots, des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-Entnahme- oder ‑Erzeugungseinheit.
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
- 4.
- im Falle einer Verwendung nach
- a)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder
- b)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers.
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der empfangenen Samenportionen,
- 4.
- im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die individuelle Zulassungsnummer und
- 5.
- die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern der Samen unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots,
- 4.
- Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,
- 5.
- das Datum der Abgabe und
- 6.
- die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Besamungsstation oder des empfangenden Samendepots.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e