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TierZDV

§ 12Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,

Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.
dem Buchstaben B und
3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e

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