TierZDV
§ 12Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
- dem Buchstaben B und
- 3.
- einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
- a)
- im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
- im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
- im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
- im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e