(1) Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein können, müssen während der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung von Tierseuchenerregern gewährleistet ist, und
2.
Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung der Schiffsbesatzung oder von Reisenden mitgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
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