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TierSeuchSchNOKanV

§ 1

Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von Seeschiffen mit
1.
lebenden und toten Tieren,
2.
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und
3.
Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes gestützte Vorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete Durchfahrt keine Anwendung.
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder Sees.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006050973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae7f7be521a7af4e03ca71f173069ef90c36010bd462aa1e0d9d3e0ee051bbc7

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