TierSeuchSchNOKanV
§ 5
- 1.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,
- 2.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- 3.
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder
- 4.
- einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006050973
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae7f7be521a7af4e03ca71f173069ef90c36010bd462aa1e0d9d3e0ee051bbc7