Zum Gesetzesinhalt

TierSeuchSchNOKanV

§ 2

Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die Laderäume und Behältnisse, in denen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind, müssen so beschaffen sein, daß die Tiere und deren Abgänge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord gelangen können.
(2) Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch den Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren der zuständigen Behörde mindestens sechs Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in die Eingangsschleuse anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann vor der Durchfahrt durch den Kanal prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, wenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn Kaninchen oder Hausgeflügel, die von der Schiffsbesatzung oder von Reisenden gehalten werden, an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006050973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae7f7be521a7af4e03ca71f173069ef90c36010bd462aa1e0d9d3e0ee051bbc7

XML-Quelle beim Herausgeber