TierSeuchErV
§ 7Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
- 1.
- eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu leiten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in bezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erwiesen hat,
- 2.
- geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021230985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90