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TierSeuchErV

§ 9Aufzeichnungen

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden, deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021230985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90

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