TierSeuchErV
§ 4Versagen der Erlaubnis
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- die erforderliche Sachkenntnis nicht hat,
- b)
- sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis begehrt wird,
- 2.
- geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
- 3.
- Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
- 1.
- die Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder den Abschluß eines Hochschulstudiums der Biologie, der Lebensmittelchemie und
- 2.
- eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021230985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90