TierSeuchErV
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
- 2.
- einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
- 6.
- entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 7.
- entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021230985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90