TierpflAusbV 2003
§ 8Abschlussprüfung in der Fachrichtung Forschung und Klinik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
- 1.
- Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,
- 2.
- Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten eines Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,
- 3.
- Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches,
- 4.
- Pflegen, Halten und Züchten von Tieren,
- 5.
- Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie Hygienemaßnahmen,
- 6.
- Durchführen von Diagnosemaßnahmen.
- 1.
- Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik,
- 2.
- Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik:
- a)
- berufsspezifische Regelungen,
- b)
- technische Einrichtungen,
- c)
- Haltungssysteme,
- d)
- Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung,
- e)
- Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden,
- f)
- gentechnisch veränderte Tiere,
- g)
- Fortpflanzung,
- h)
- Embryotransfer, Kryokonservierung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen:
- a)
- Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,
- b)
- Hygienestatus,
- c)
- Schadorganismen und Parasiten,
- d)
- endogene und exogene Störfaktoren,
- e)
- Techniken der Probennahme, -aufbereitung und -aufbewahrung sowie des Probentransportes,
- f)
- physiologische Daten,
- g)
- Wirkstoffzubereitung und -applikation,
- h)
- statistische Auswertung von Daten,
- i)
- Schmerzbekämpfung, Narkose, Eingriffe und Tötung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik | 40 Prozent, |
| 2. | Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen | 40 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR109300003
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