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TierpflAusbV 2003

§ 6Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cc56577ec567bb1c2c9b5a721f68d7c22a3fd680919ef3c1596dfe48f8d2344

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