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TierpflAusbV 2003

§ 11Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673), geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cc56577ec567bb1c2c9b5a721f68d7c22a3fd680919ef3c1596dfe48f8d2344

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