TierpflAusbV 2003
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
- Berufsspezifische Regelungen,
- 7.
- Arbeitsorganisation,
- 8.
- Kommunikation und Information,
- 9.
- Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,
- 10.
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,
- 11.
- Transportieren von Tieren,
- 12.
- Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,
- 13.
- Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,
- 14.
- Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 15.
- Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.
- 1.
- Diagnostik bei Tieren,
- 2.
- Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 3.
- Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,
- 4.
- Qualitätsmanagement,
- 5.
- Hygienemanagement,
- 6.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken.
- 1.
- Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,
- 2.
- Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,
- 3.
- Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen,
- 4.
- Besucherbetreuung.
- 1.
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
- 2.
- Erziehen von Hunden,
- 3.
- Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
- Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cc56577ec567bb1c2c9b5a721f68d7c22a3fd680919ef3c1596dfe48f8d2344