Tier-LMHV
Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
- 1.
- Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,
- 2.
- Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,
- 3.
- Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,
- 4.
- erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- 5.
- Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie möglich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur bei der Lagerung eingehalten wird,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85263d2583bc665e5ab0cafc60d07f826375e05da70bb12a3fc7010db855a3b9