Tier-LMHV
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
- 1.
- Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
- 2.
- Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85263d2583bc665e5ab0cafc60d07f826375e05da70bb12a3fc7010db855a3b9