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THW-AuslUFV

§ 4Anrechnung anderer Leistungen

Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

(1) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die im Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden.
(2) Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen des Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157100996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6297c5f6c13af7bd4be1210a439fae903275985a6cb0b180281749aa7868f473

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 257 SGB 5Beitragszuschüsse für Beschäftigte

    „… ersicherung und der privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater …“