Zum Gesetzesinhalt

THW-AuslUFV

§ 5Inkrafttreten

Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157100996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6297c5f6c13af7bd4be1210a439fae903275985a6cb0b180281749aa7868f473

XML-Quelle beim Herausgeber