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THW-AuslUFV

§ 3Ausschluß der Unfallfürsorge

Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157100996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6297c5f6c13af7bd4be1210a439fae903275985a6cb0b180281749aa7868f473

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