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THW-AuslUFV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.
(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 5 G v. 29.7.2009 I 2350

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157100996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6297c5f6c13af7bd4be1210a439fae903275985a6cb0b180281749aa7868f473

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