Zum Gesetzesinhalt

TGV

§ 9Verfahrensvorschriften

Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007450986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ddb5a89dab4ca686e17a2f579d8cedffeae8decd1ad09766e7f4da53de928c2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Eingangsformel UKRatZustAnO

    „… uletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, – § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1 …“

  • § 1 UKRatZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt

    „… 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung, § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung sowie von § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werden auf das Bundesverwaltungs …“