UKRatZustAnO
§ 1Übertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt
- 1.
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids und
- 2.
- die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen.
- 1.
- Besoldung, einschließlich eines Absehens von der von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen,
- 2.
- Beihilfe,
- 3.
- Reise- und Umzugskosten,
- 4.
- Trennungsgeld,
- 5.
- Unfallfürsorge einschließlich der Entscheidungen darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, und über die Versagung der Unfallfürsorge nach §§ 44 und 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14F0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd3158fc67ef7ff64baccc15bbd1568c7abef77b5a2073678fc6abaa1a2ea05d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 56 BBhVFestsetzungsstellen
„… § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung, § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung sowie von § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgung …“
- § 9 TGVVerfahrensvorschriften
„… 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung, § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung sowie von § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werden auf das Bundesverwaltungs …“