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TGV

§ 7Sonderfälle

Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007450986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ddb5a89dab4ca686e17a2f579d8cedffeae8decd1ad09766e7f4da53de928c2

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