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TGV

§ 8Ende des Trennungsgeldanspruchs

Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007450986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ddb5a89dab4ca686e17a2f579d8cedffeae8decd1ad09766e7f4da53de928c2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • II. DBBeamtRAnO 1976

    „… ung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, f) nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu geneh …“