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TGV

§ 5aReisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern

Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland

Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 10 TGV 1986 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007450986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ddb5a89dab4ca686e17a2f579d8cedffeae8decd1ad09766e7f4da53de928c2

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