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TfPV

§ 19Anerkennung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde.
(4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

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