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TfPV

§ 18Nicht bestandene Prüfung

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

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