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TfPV

§ 21Erneute Prüfung

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat.
(2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

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