(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung
1.
sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde und
2.
Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, richtig beantwortet wurden.
(2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
1.
von 1,00 bis 1,49
„sehr gut“,
2.
von 1,50 bis 2,44
„gut“,
3.
von 2,45 bis 3,34
„befriedigend“,
4.
von 3,35 bis 4,00
„ausreichend“.
Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
(3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prüfung fest.
(4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.