TfPV
§ 11Ausweispflicht und Belehrung
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- 1.
- die zur Verfügung stehende Zeit,
- 2.
- die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie
- 3.
- die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 TfPV(zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift
„… er nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt Ja/Nein Unregelmäßigkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . …“