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TfPV

§ 11Ausweispflicht und Belehrung

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.
(2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren:
1.
die zur Verfügung stehende Zeit,
2.
die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie
3.
die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 TfPV(zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift

    „… er nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt Ja/Nein Unregelmäßigkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . …“