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TfPV

§ 10Mündlicher Teil der Prüfung

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.
(5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.
(6) Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

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