TfPV
§ 8Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- 1.
- die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und
- 2.
- der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 TfVPrüfungen
„(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt. (2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgeleg …“